RS0114433 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0114433 – AUSL BGH Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Zwecks einer Risikoausschlussklausel kommt es auf deren - dem Versicherungsnehmer aus der Klausel selbst nicht erschließbare - Entstehungsgeschichte auch dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte.
Veröff: VesR 2000,1090 (Lorenz)