JudikaturJustizRS0114386

RS0114386 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2021

Unterlässt das Berufungsgericht einen der erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, hat es seine Entscheidung - allenfalls auf Aufforderung des Obersten Gerichtshofes - entsprechend zu ergänzen.

Entscheidungen
11