JudikaturJustizRS0114352

RS0114352 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2002

Die Mitteilung der Anfechtungsabsicht muss dem Anfechtungsgegner noch vor Ablauf der Anfechtungsfrist zugestellt worden sein, um die hemmende Wirkung entfalten zu können; eine Mitteilung vor Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgt durch das bloße Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht nicht.

Entscheidungen
2