RS0114273 – OGH Rechtssatz
RS0114273 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wo der Rechtsanwalt ihm Anvertrautes vorbringen muss, um seine eigenen Honorarforderungen gegen den Mandanten durchzusetzen.
RS0114273 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wo der Rechtsanwalt ihm Anvertrautes vorbringen muss, um seine eigenen Honorarforderungen gegen den Mandanten durchzusetzen.