JudikaturJustizRS0114273

RS0114273 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2022

Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wo der Rechtsanwalt ihm Anvertrautes vorbringen muss, um seine eigenen Honorarforderungen gegen den Mandanten durchzusetzen.

Entscheidungen
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