Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: Am 22. 4. 1997 ereignete sich in Graz auf der Kreuzung Wiener Straße/Kalvariengürtel/Peter Tunner Gasse/Bahnhofgürtel ein Verkehrsunfall, an dem eine von der Klägerin gehaltene und von Hubert R***** gelenkte, selbstfahrende Arbeitsmaschine (Arbeitsbühne) vom Typ LKW Daimler Be…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, § 27 Abs 1 und 4 StVO seien nicht anwendbar, weil sich das Fahrzeug der klagenden Partei beim Unfall nicht auf einer Arbeitsfahrt, sondern im…