Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichtes wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er lautet: "Das Urteil des Gemeindegerichtes in Pozarevac (Republik Serbien) vom 10. 11. 1999, P.Zahl 507/98 36, mit dem die Ehe der Parteien geschieden wurde, wird anerkannt." …
Text Begründung: Die Parteien haben am 2. 3. 1991 in Serbien geheiratet. Der Antragsteller ist serbischer Staatsbürger, die Antragsgegnerin ist kroatische Staatsbürgerin und wohnt in Österreich. Am 20. 10. 1997 brachte die Antragsgegnerin beim Bezirksgericht Schwechat eine Ehescheidungsklage ein, der st…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig. Er ist aber nicht berechtigt. Auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes, der die Rechtsmittelwerberin nichts Wesentliches entgegen hält, kann gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO verwiesen werden. Die Ausführungen des Reku…