Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.845,-- (darin enthalten S 3.307,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Rudolf O***** schloss bei einer österreichischen Versicherung eine Kapitalversicherung auf Ab- und Erleben mit Versicherungsbeginn 1. 9. 1992 und Versicherungsende 1. 9. 2012 ab. Für den Erlebensfall sollte er der Bezugsberechtigte, im Ablebensfall sollte die Beklagte als Begü…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig aber nicht berechtigt. Nach § 166 VersVG steht dem Versicherungsnehmer unter anderem im Zweifel die Befugnis zu, ohne Zustimmung des Versicherers an Stelle eines bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, und zwar auch dann, wenn die Bezeichnung des Dritten berei…