RS0114121 – OGH Rechtssatz
RS0114121 – OGH Rechtssatz
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Wenngleich das Vorhandensein von Versicherungen sowohl auf Seiten des Schädigers als auch des Geschädigten bei Berücksichtigung aller vorhandenen in die Billigkeitsbetrachtung einzubeziehenden Elemente nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann, ist das Verschulden des Schädigers stärker zu gewichten. Anders als bei einer Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB wäre es verfehlt, die Haftpflichtversicherung des unmündigen Schädigers bloß im Verhältnis des Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden einzubeziehen.