Spruch Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen 1 und 2, soweit sie Abgaben der P***** GmbH, der E***** Co KG und der E***** Ltd betreffen, im Schuldspruch 1 in Bezug auf die B***** GmbH, soweit er die Verkürzung von Körpers…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sasa B***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in W***** in den Bereichen der Finanzämter „Wien 3/11, Wien 2/20/21/22, Wien 1/23 und Wien 6/7/15“ vorsätzlich unter Verletzung abgabenrecht…
Rechtliche Beurteilung Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil mehrfach nicht geltend gemachte Nichtigkeit zum Nachteil des Angeklagten aufweist, die von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO): 1. Die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergeh…