Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.524,32 (darin S 1.420,72 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger, damals "S*****-Kaufmann", beauftragte einen Mitarbeiter des V*****-Versicherungsdienstes GmbH namens P***** mit dem Abschluss einer (Zusatz )Krankenversicherung. Das entsprechende Antragsformular an die beklagte Partei hat der Kläger nie gesehen, sondern wurde es …
Rechtliche Beurteilung Der Revision wäre nur darin beizupflichten, dass der Beurteilung der Stellung des *****-Versicherungsdienstes in Bezug auf die beklagte Partei entscheidende Bedeutung zukommt. Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG, RV BlgNR 2 20. GP, 13) wird bei einer wie vorliegender Sachverhalts…