JudikaturJustizRS0114025

RS0114025 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2000

Auf Grund dieser unmittelbar wirksamen Verordnungsbestimmung besteht eine umfassende Informationsverpflichtung im Hinblick auf die oft schwer durchschaubaren Förderungsbestimmungen. Erklärt ein Förderungsmittel beziehender Landwirt ohne nähere Kenntnis der Voraussetzungen des Rückforderungsanspruches, auf eine derartige Forderung hin, Ratenzahlungen leisten zu wollen, so kann in diesem seinem Verhalten, zumal der Förderungsgeber gegen seine Informationspflicht verstoßen hat, redlicherweise kein konstitutives Anerkenntnis erblickt werden.