JudikaturJustizRS0113976

RS0113976 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2009

Der ausschließliche Lizenznehmer ist schon aufgrund seiner Stellung als Inhaber einer ausschließlichen Lizenz berechtigt, gegen Dritte vorzugehen. Seine Klagebefugnis schließt die des Markeninhabers nicht aus. Auch nach Einräumung einer ausschließlichen Lizenz bleibt der Lizenzgeber Inhaber des Markenrechts und ist damit befugt, Markenverletzungen zu verfolgen.

Entscheidungen
4