JudikaturJustizRS0113964

RS0113964 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. August 2000

Bestanden im Zeitpunkt der Begründung des Wohnrechts des Klägers die technischen und vertraglichen Voraussetzungen, die im Rahmen der Dienstbarkeit übergebenen Räumlichkeiten mit Strom zu versorgen, und hat der Kläger - unstrittig - über Jahre (und selbst noch zu Zeiten, als bereits der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft war) Strom für diese Räumlichkeiten bezogen, so ist die Erhaltung einer solchen Bezugsmöglichkeit auch dann als zum Ausstattungsstandard gehörig anzusehen, wenn darüber bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags keine gesonderte Abrede getroffen worden ist.