JudikaturJustizRS0113959

RS0113959 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 2022

Der allgemeinen, jedermann treffenden Handlungspflicht wird primär durch die "unmittelbare" Verhinderung der bevorstehenden oder schon begonnenen fremden strafbaren Handlung Genüge getan. Daneben lässt das Gesetz aber auch die "mittelbare" Verhinderung entweder durch rechtzeitige Mitteilung an die Behörde oder an den durch die strafbare Handlung Bedrohten zu. Auf welche Weise dies zu geschehen hat, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab, wobei alle Aktivitäten in Frage kommen, die objektiv geeignet sind, das Unterbleiben der Tatausführung zu bewirken. Dass die objektiv geeignete Verhinderungshandlung ihr Ziel tatsächlich verfehlt, fällt dem Handlungspflichtigen in der Regel nicht zur Last. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist allerdings, dass dem Handlungspflichtigen die Vornahme der gebotenen Handlung im Einzelfall physisch-real möglich war.

Entscheidungen
2