JudikaturJustizRS0113950

RS0113950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2010

Während der Zeit, in der sich der Unterhaltspflichtige in polizeilicher oder gerichtlicher Haft oder im Krankenhaus befindet, ist es ihm nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Unterlassen von Unterhaltszahlungen begründet daher in diesen Zeiträumen in der Regel keine gröbliche Pflichtverletzung, sodass es diesbezüglich bereits am objektiven Tatbestand des § 198 Abs 1 StGB mangelt. Darüberhinaus ist dem Unterhaltspflichtigen nach der Entlassung aus der Haft und/oder Spitalspflege ein angemessener Zeitraum zur Arbeitsbeschaffung zuzubilligen, innerhalb dessen eine Zahlungssäumnis des Unterhaltsschuldners gleichfalls (grundsätzlich) als nicht tatbildlich anzusehen ist.

Entscheidungen
3