JudikaturJustizRS0113892

RS0113892 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2003

Eine medizinisch als "Krankheitszustand" bezeichnete körperliche oder geistige Verfassung ist dann als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzuerkennen, wenn die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden kann. Wenn der Versicherte hingegen durch ein Gebrechen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld. Gebrechen sind ihrem Wesen nach medizinisch nicht beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinne nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind. Eine Arbeitsunfähigkeit, die auf ein Gebrechen zurückgeht, scheidet daher von vornherein für die Verwirklichung des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus.

Entscheidungen
3