JudikaturJustizRS0113838

RS0113838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2000

Die Anrechnung der USt erfolgt im Vollanwendungsbereich des MRG kraft Gesetzes, bedarf also keiner Vereinbarung. Der Vermieter soll gemäß § 15 Abs 2 MRG die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen können. Da ihn die Einhebung eines einheitlichen, sowohl den Hauptmietzins als auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände umfassenden Mietzinses nicht davon befreit, für den - nötigenfalls im Wege der Schätzung zu ermittelnden - "Möbelzins" die normale Umsatzsteuer abführen zu müssen, kann er vom Mieter auch diese Umsatzsteuer begehren.