JudikaturJustizRS0113837

RS0113837 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2000

Der Vermieter kann auch jene Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen, die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfällt. Das ergibt sich eindeutig aus § 15 MRG, dessen Abs 1 Z 4 das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände als Teil des Mietzinses definiert, für den wiederum Abs 2 leg cit die Möglichkeit der Überwälzung der auf ihn entfallenden (der von ihm - dem "Mietzins" - zu entrichtenden) Umsatzsteuer eröffnet. Die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfallende Umsatzsteuer ist nach dem Normalsteuersatz von 20 % zu bemessen. Ein einheitlicher Mietzins, der der unterschiedlichen Besteuerung von Mietzinsbestandteilen nicht Rechnung trägt, ist verhältnismäßig aufzuspalten. Dies wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof (dem in Fragen des Steuerrechts Leitfunktion zukommt: WoBl 1998, 189/126; 5 Ob 99/00w) ausgesprochen.