RS0113821 – OGH Rechtssatz
RS0113821 – OGH Rechtssatz
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Enthält der Versicherungsschein zum Teil für den Versicherungsnehmer günstige, zum Teil ungünstige Abweichungen oder hängt es vom Lauf der Dinge ab, ob sich eine Abweichung als günstig oder ungünstig erweist, so gilt Abs 3 des § 5 VersVG (wonach der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzusehen ist), wenn der Versicherer auf die ungünstigen und/oder "neutrale" Abweichungen - wie hier - nicht hingewiesen hat; andernfalls kommt Abs 1 leg cit zum Zuge.