JudikaturJustizRS0113787

RS0113787 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2021

Die Invaliditätsentschädigung, die eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes dient oder wie das Schmerzengeld einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll, ist als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Entscheidungen
4