JudikaturJustizRS0113753

RS0113753 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2016

Die Klausel, wonach der Kontoinhaber alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung der Bankomatkarte trägt, ist insoweit nichtig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, als damit auch der Ausschluss der Haftung der Bank wegen technischen Missbrauchs für Fälle vereinbart werden soll, in denen - ohne Verschulden des Kunden - die Bankomatkarte kopiert und der Code in irgendeiner Weise ausgespäht wird.

Entscheidungen
6