RS0113753 – OGH Rechtssatz
RS0113753 – OGH Rechtssatz
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Die Klausel, wonach der Kontoinhaber alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung der Bankomatkarte trägt, ist insoweit nichtig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, als damit auch der Ausschluss der Haftung der Bank wegen technischen Missbrauchs für Fälle vereinbart werden soll, in denen - ohne Verschulden des Kunden - die Bankomatkarte kopiert und der Code in irgendeiner Weise ausgespäht wird.