JudikaturJustizRS0113716

RS0113716 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2013

Aus der Qualifikation der Auskunftserteilung gemäß Art 20 Abs 4 B-VG als Akt, der "in Vollziehung der Gesetze" erfolgt, ergibt sich, dass bei unrichtiger oder auch unvollständiger Auskunftserteilung ein Anspruch nach Art 23 B-VG und dem dazu ergangenen AHG besteht, soweit die sonstigen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, insbesondere ein Verschulden, vorliegen.

Entscheidungen
6