JudikaturJustizRS0113633

RS0113633 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2021

Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.

Entscheidungen
30