RS0113617 – OGH Rechtssatz
RS0113617 – OGH Rechtssatz
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Einen Auftrag an die Geschworenen, ein in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß vorgekommenes Beweismittel (§ 258 Abs 1 StPO) bei ihrem Wahrspruch nicht zu verwerten, kennt die StPO nicht. Das Gesetz fordert von den Geschworenen vielmehr ausdrücklich, alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweise sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (§ 325 Abs 1 StPO) und nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann (§ 305 Abs 1 StPO).