JudikaturJustizRS0113444

RS0113444 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2022

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person, sie ist im Zivilprozess nicht parteifähig, sodass Parteien des Rechtsstreites die Gesellschafter als Einzelpersonen sind. Dies kann bedeuten, dass die beklagte Mitgesellschafterin sowohl auf Klageseite als auch auf Beklagtenseite auftreten muss. Die Notwendigkeit der actio pro socio bei einer derartigen Konstellation liegt daher auf der Hand.

Entscheidungen
8