JudikaturJustizRS0113390

RS0113390 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2000

Beteiligungsverträge, die ohne den novierenden Zusatz über das "Zahlungsflussprogramm" zweifelsfrei Gesellschaftsverträge über die Errichtung einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft wären, sind als Darlehen zu qualifizieren. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft fehlen die Indizien der Geschäftsführungsbefugnis, Kontrollrechte und vor allem der Beteiligung am Verlust der Gesellschaft. Demgegenüber liegen die Indizien für ein Darlehen vor: Fixe Zinsen und Rückzahlung des Beteiligungsbetrages sowie die festgestellten Sicherheiten der Geldgeberin.