JudikaturJustizRS0113304

RS0113304 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2000

Die Beurteilung eines dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangel hat zufolge der Übergangsbestimmung nach Art XXXII Z 1 lit d WGN 1997 nach der alten Gesetzeslage, die Vorgangsweise nach dem 1. 1. 1998 nach der geänderten Fassung durch die letztzitierte Norm zu erfolgen. Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführte Lockerung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch § 281a ZPO ermöglicht dem Gericht die Verlesung der Gutachten von Sachverständigen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren über das gleiche Beweisthema abgelegt, verfasst oder erstattet wurden, dann, wenn beide Parteien am früheren Verfahren beteiligt waren und keiner von ihnen ausdrücklich das Gegenteil beantragt; dies kann ohne jede Begründung geschehen. Dementsprechend reicht für die Unanwendbarkeit der Vorgangsweise nach § 281a ZPO auch eine unzutreffende oder falsche Begründung der betroffenen Partei für die Ablehnung.