JudikaturJustizRS0113301

RS0113301 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2006

Eine Patronatserklärung nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG 1992 stellt eine Willenserklärung im Sinne des ABGB gegenüber dem Bund dar, für jene Ansprüche, die diesem, einem Land, einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts gegen den Fremden entstehen, zu haften. Zivilrechtsdogmatisch betrachtet handelt es sich um eine Mischform aus einer Bürgschaft und einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter. Soweit sich der Dritte verpflichtet, Verbindlichkeiten des Fremden gegenüber dem Bund zu begleichen, ist die Erklärung mit einer Bürgschaft iSd § 1346 ABGB vergleichbar; er tritt als Bürge für zukünftige Schuldverhältnisse bei. Insoweit die Person, die die Verpflichtungserklärung abgibt, erklärt, für Forderungen anderer Rechtsträger gegenüber dem Fremden zu haften, liegt ein "echter Vertrag zu Gunsten Dritter" zwischen ihr und dem Bund vor. Eine solche Verpflichtungserklärung stellt keine (abstrakte) Garantie iSd § 880a ABGB, sondern eine gegenüber der Haftung des oder der betreffenden Fremden selbst akzessorische Verbindlichkeit dar.

Entscheidungen
2