JudikaturJustizRS0113281

RS0113281 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2000

Wenn ein namengebender persönlich haftender Gesellschafter in die Rolle des Kommanditisten zurücktritt, ist die Zulässigkeit der Firmenfortführung in Analogie zu § 24 Abs 2 HGB insoweit zu bejahen. Denn wenn die Firma schon beim weiterreichenderen Fall des Ausscheidens des namengebenden Gesellschafters beibehalten werden darf, muss gleiches für die Übernahme der Kommanditistenrolle durch einen bisher persönlich haftenden Gesellschafter gelten. Dasselbe hat auch für Erwerbsgesellschaften zu gelten.

Entscheidungen
3