JudikaturJustizRS0113243

RS0113243 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2004

Die Verlängerung der 3-Jahres-Frist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG ist ab dem Inkrafttreten der WRN 1997 ist auch bei befristeten Mietverträgen über Alteigentumswohnungen anzuwenden, wenn die genannte Präklusivfrist zu diesem Zeitpunkt (1. 3. 1997) noch nicht abgelaufen war (so schon 5 Ob 147/98y).

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3