JudikaturJustizRS0113213

RS0113213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2020

Das bloße Bestreiten des Tötungsvorsatzes enthält für sich allein noch nicht die Behauptung, mit Verletzungsvorsatz gehandelt zu haben, und verpflichtet demnach den Schwurgerichtshof auch nicht zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung § 87 StGB, sofern nicht im übrigen Beweisverfahren Umstände hervorgekommen sind, die eine solche Frage geboten erscheinen lassen. Aus dem Geständnis hinsichtlich des Totschlages unter Bestreitung des Mordes allein kann ein vom Beschwerdeführer bei Tatausführung vorgelegenes, bloß auf Verletzung des Tatopfers gerichtetes Vorhaben nicht abgeleitet werden.

Entscheidungen
3