RS0113208 – OGH Rechtssatz
RS0113208 – OGH Rechtssatz
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Da gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, sind die auch als "Einspruchsanmeldung" und "Berufung" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.