JudikaturJustizRS0113208

RS0113208 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. November 2020

Da gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, sind die auch als "Einspruchsanmeldung" und "Berufung" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungen
6