JudikaturJustizRS0113161

RS0113161 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 2011

Grundsätzlich ist jeder "beteiligt", der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Organzusammensetzung geltend machen kann, das sind also die Gesellschafter, die Organe der Gesellschaft sowie diejenigen Personen, die einen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch behaupten.

Entscheidungen
5