RS0113154 – OGH Rechtssatz
RS0113154 – OGH Rechtssatz
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Wenn der Heilversuch (die Heilbehandlung) gleichzeitig eine klinische Untersuchung darstellt, ist eine gerichtliche Prüfung und Entscheidung schon deshalb nicht vorgesehen, weil die klinische Untersuchung mangels Zustimmung des Sachwalters nach § 43 AMG in jedem Fall unzulässig ist. Es ist nicht einzusehen, welchen Sinn eine kumulative Genehmigungspflicht durch das Pflegschaftsgericht (nach § 43 Z 3 AMG; früher § 45 Abs 4 AMG alt) und das Unterbringungsgericht haben sollte. Es kommt daher auch eine nachträgliche gerichtliche Zulässigkeitsprüfung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln nicht in Betracht.