RS0113137 – OGH Rechtssatz
RS0113137 – OGH Rechtssatz
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Zur Herantragung der Verurteilung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung an den Verfassungsgerichtshof findet sich selbst im Fall der aufgrund einer angeblich unverschuldeten Geldknappheit beigebrachten Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe kein Grund, sieht doch der Verfassungsgesetzgeber selbst (unter Berücksichtigung der Art 5 Abs 1 und 6 Abs 1 MRK) die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen sogar durch Verwaltungsbehörden vor (Art 3 PersFrG).