RS0113059 – OGH Rechtssatz
RS0113059 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Rechtsformzusatz muß bei der AG nicht am Ende des Firmenwortlautes stehen. Es ist bei der AG ohne Belang, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in den Firmenwortlaut aufgenommen wird, solange die Firma dadurch nicht unklar oder täuschend wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn dem Rechtsformzusatz nur eine geographische Bezeichnung nachfolgt (hier: Energie AG Oberösterreich).