JudikaturJustizRS0113048

RS0113048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 2008

Die Einräumung einer Nutzungsbefugnis auf Widerruf wird von Lehre und Rechtsprechung als "Scheinservitut" bezeichnet. Sie ermöglicht es zwar, die gestatteten Nutzungen auszuüben, begründet jedoch keine Rechte des dadurch Begünstigten.

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2