JudikaturJustizRS0112978

RS0112978 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2011

Die scheinbar im Umfang der Haftung widersprüchlichen Bestimmungen des § 3 Abs 1 und § 6 Abs 1 AVRAG lassen sich bei richtlinienkonformer Auslegung harmonisieren. § 3 Abs 1 AVRAG ist die Umsetzung des Art 3 Abs 1 der Richtlinie, wonach der Erwerber in alle Rechte und Pflichten der zur Zeit des Überganges aufrechten Dienstverhältnisse eintritt. Eine Einschränkung der Haftung des Erwerbers im Sinne des § 1409 ABGB durch § 6 Abs 1 AVRAG würde mit den Grundsätzen der Richtlinie in Widerspruch stehen. Einfache Normen müssen aber so verstanden werden, dass sie vor höherrangigen, wie beispielsweise europarechtlichen Normen, Bestand haben können. Die Haftungsbeschränkung kann sich daher nur auf solche nicht aufgrund des § 3 Abs 1 AVRAG übernommenen Verpflichtungen beziehen, sohin auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen (mit ausführlicher Darstellung der Lehre).

Entscheidungen
12