JudikaturJustizRS0112833

RS0112833 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 2 ist Art 16 - vor allem zum Schutz der beklagten Partei und zur Vermeidung der Gefahr weiterer Ausdehnungen - im Zweifel eng auszulegen.

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