RS0112807 – OGH Rechtssatz
RS0112807 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre.