RS0112802 – OGH Rechtssatz
RS0112802 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zum Beginn der Verjährungsfrist bei einer am Plasmaspender ausgelösten, vorerst unbekannten Hepatitis-C-Infektion mit Spätfolgen: Erst ab dem Zeitpunkt, wo eine ausreichende Grundlage für eine erfolgreiche Klage, was Kausalität und Verschulden angeht, vorliegt.