JudikaturJustizRS0112782

RS0112782 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2003

Legitimiert die Vollmacht zum Einschreiten zur Herbeiführung der Löschung einschließlich der Fertigung von Firmenbucheingaben, deckt der Wortlaut höchstens die Einbringung des Gesuchs um Löschung durch den einschreitenden Vertreter, verschafft aber noch keine Vertretungsmacht zur Abgabe der Erklärung, die Liquidation sei beendet. Hiefür wäre eine weitere Spezialvollmacht erforderlich. Wegen der besonderen Richtigkeitsgewähr von Erklärungen des Geschäftsführers oder Liquidators einer Gesellschaft mbH ist jedenfalls - den Fall der Zulässigkeit einer Vertretung vorausgesetzt - ein zweifelsfreier Vollmachtsnachweis erforderlich.

Entscheidungen
4