JudikaturJustizRS0112778

RS0112778 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2021

Die Bestimmungen der BauO für Wien über die Verantwortlichkeiten im Baubewilligungsverfahren und bei der Bauausführung betreffen nach den Gesetzesmaterialien die verwaltungsrechtliche Verantwortung gegenüber der Behörde und nicht die zivilrechtliche Seite; das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten (Bauwerber und Bauführer) wird hiedurch nicht berührt. Wer sich gegenüber der Behörde eines "Scheinbauführers" bedient (der den Bau nach dem Willen der Beteiligten eben nicht ausführen soll), kann diesen nicht wegen Verstoßes gegen die Bauordnung für die planwidrige und konsenswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Bauführers haftbar machen.

Entscheidungen
6