JudikaturJustizRS0112751

RS0112751 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1999

Die beabsichtigte Verschmelzung, deren wirtschaftliche Folge aus Gläubigersicht eine Herabsetzung des Stammkapitals ist, weil die übernehmende Gesellschaft geringer ausgestattet ist als die übertragende, kann Anlass für eine ordentliche Kapitalherabsetzung sein, wodurch die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft schon vor der Wirksamkeit der Verschmelzung abgesichert werden. Die Durchführung einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, wird nicht nur für die Handelsspaltung, sondern auch für die Steuerspaltung verlangt wird.