RS0112740 – OGH Rechtssatz
RS0112740 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Entziehung der Obsorge in Teilbereichen schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein. Wird die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung den Eltern entzogen und den Großeltern übertragen, so sind die Großeltern auch gesetzliche Vertreter des Kindes in allen Angelegenheiten, die die Pflege und Erziehung betreffen. Sie sind daher berechtigt, allenfalls notwendige Verträge über eine ärztliche Behandlung des Kindes zu schließen.