RS0112718 – OGH Rechtssatz
RS0112718 – OGH Rechtssatz
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Die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Angeklagten zwecks Vornahme nur in Ansehung eines anderen Angeklagten zulässiger Verlesung von Zeugenprotokollen ist unbedenklich, wenn die Geschworenen ausdrücklich dahin belehrt werden, daß sie die vorgenommenen Verlesungen ausschließlich bei der Urteilsfällung gegen den anderen Angeklagten berücksichtigen dürfen. Die Beachtung dieser Einschränkung durch die Laienrichter ist durch das Instrument der Aussetzung des Wahrspruchs gemäß § 334 Abs 1 StPO oder im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO überprüfbar.