RS0112621 – OGH Rechtssatz
RS0112621 – OGH Rechtssatz
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Da es sich bei § 313 StGB nur um eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift handelt, die keine Veränderung der gesetzlichen Strafsätze bewirkt, sondern nur dem Gericht die Möglichkeit einräumt, den jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen um die Hälfte zu überschreiten, wird durch dessen (irrtümliche) Anführung (ohne Überschreitung des Strafrahmens) weder ein Subsumtionsfehler (Z10) noch eine nichtigkeitsbegründende Verletzung von Strafzumessungsvorschriften (Z11) oder sonst ein Nichtigkeitsgrund bewirkt (vgl EvBl 1999/152).