JudikaturJustizRS0112610

RS0112610 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Der geltende § 14 Abs 1 GBG läßt die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zu. Die genannte Gesetzesbestimmung fordert die ziffernmäßige Bestimmtheit der Hypothekarforderung, die in einer Geldsumme unter Angabe allfällig vereinbarter Zinsen anzugeben ist, läßt also die bloße Bestimmbarkeit der Forderung (und damit der Belastung der Liegenschaft) nicht genügen.

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