JudikaturJustizRS0112545

RS0112545 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1999

Der auf § 1330 ABGB gestützte Anspruch auf Unterlassung und Widerruf falscher rufschädigender Tatsachenbehauptungen hat zur Voraussetzung, daß die Behauptung und die Verbreitung vom Beklagten stammen. Daß der Beklagte die fremde Behauptung nicht dementierte, macht die Behauptung noch nicht zu seiner eigenen. Die Zeitung (der interviewende Journalist) war nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter des Beklagten sondern nur dazu ermächtigt, die Aussagen des zitierten Beklagten zu veröffentlichen. Aus der widerspruchslosen späteren Duldung der Veröffentlichung, gegen die zwangsläufig erst nach Erkennen des Fehlzitats vorgegangen werden könnte, ergibt sich noch keineswegs zwingend eine Identifikation des falsch Zitierten mit der von ihm nicht gemachten Äußerung. Primär ist es Sache des Verletzten, beim falsch zitierenden Medium eine Richtigstellung zu erwirken.