JudikaturJustizRS0112528

RS0112528 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2020

Es steht nur ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 228 Abs 1 StPO), nicht jedoch die Unterlassung des Ausschlusses einer unmündigen Person als Zuhörer von der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 3 StPO) unter Nichtigkeitssanktion.

Entscheidungen
4